Eine tägliche Rückkehr nach S._____ sei wegen der grossen Distanz und der Arbeitsbelastung nicht möglich. Weiter kehre sie jedes Wochenende und an jedem Kompensationstag nach S._____ zurück. Die Dauer ihres Wochenaufenthaltes betrage wegen des befristeten Arbeitsvertrages weniger als fünf Jahre. Ein dauernder Aufenthalt in Q._____ sei daher nicht vorgesehen. Nach Beendigung der Anstellung als Assistenzärztin werde sie wieder in die Innerschweiz zurückkehren. Schliesslich besitze sie in S._____ selbstgenutztes Wohneigentum.