6. 6.1. Mit Rekurs führt die Rekurrentin aus, dass die Miete der Wohnung in Q._____ ihrem Freund insofern gelegen gekommen sei, als er selbst von seinem Wohnort in X._____ nach E._____ (Arbeitsort) pendle. Von Q._____ hätten beide ungefähr den gleich langen Arbeitsweg. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass sie mit ihrem Freund schon seit Jahren zusammenlebe. Nachweise dafür seien nicht vorgelegt worden. Tatsache sei, dass sie schon viele Jahre miteinander befreundet seien, jedoch nie zusammengelebt hätten und auch nicht beabsichtigten, in näherer Zukunft eine Familie zu gründen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe sie im Haus in S.__