Die vier Kinder besässen daher lediglich das nackte Eigentum an der Liegenschaft. Ein weiteres wichtiges Indiz für den Lebensmittelpunkt sei der Arbeitsort. Dieser befinde sich in G._____. Weiter führte die Vorinstanz aus, dass der langjährige Lebenspartner als Familie gelte. Da das Paar zusammen in Q._____ wohne, gelte Q._____ als Familienort. Der steuerliche Wohnsitz von Konkubinatspartnern befinde sich grundsätzlich auch dann am Ort der gemeinsamen Wohnung, wenn die Konkubinatspartner ihre Wochenenden oder freien Wochentage bei den Eltern verbringen würden. Zusammenfassend habe die Rekurrentin mit der Aufnahme der Tätigkeit in G._____, der Miete der unbefristeten Wohnstätte in Q.