5.2. Im Einspracheentscheid hielt die Vorinstanz fest, dass die Rekurrentin mit ihrem Freund eine gemeinsam gemietete Wohnung in Q._____ bewohne. Der Mietvertrag über die 3.5-Zimmerwohnung in Q._____ sei auf unbefristete Zeit eingegangen worden. In S._____ habe die Rekurrentin lediglich ein Schlafzimmer zur ausschliesslichen Benutzung zur Verfügung. Die Tatsache, dass die Rekurrentin das Elternhaus im Jahr 2011 mit ihren drei Geschwistern übernommen habe, ändere nichts an der Beurteilung. Die Eltern hätten sich das Nutzniessungsrecht vorbehalten und bewohnten die Liegenschaft selbst. Die vier Kinder besässen daher lediglich das nackte Eigentum an der Liegenschaft.