3.5. In Bezug auf die Beweisführung sind folgende Grundsätze massgebend: Der Umstand, dass sich in einem Konkubinat befindende steuerpflichtigen Personen vom Ort aus, wo sie sich während der Woche aufhalten und eine gemeinsame Wohnung mit ihrem Konkubinatspartner haben, einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, begründet nach der Rechtsprechung eine natürliche Vermutung, dass sie dort ihren Lebensmittelpunkt und - als rechtliche Folge davon - ihr Hauptsteuerdomizil haben.