Demnach ist der Beweis erbracht, wenn die beurteilende Behörde oder Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Nach aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für Tatsachen, bei denen der volle Beweis schon nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, eine Beweiserleichterung (Senkung des Beweismasses) vorgesehen. In diesen Fällen genügt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Bundesgerichtsurteil 2. April 2024 [9C_591/2023]). -8-