Ein gefestigtes Konkubinat liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn die Lebensgemeinschaft dauerhaft ist, Ausschliesslichkeitscharakter aufweist sowie auf geistigen, körperlichen und wirtschaftlichen Komponenten basiert (so genannte Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft). Dabei kommt es nicht allein auf eine fest definierte Dauer des Zusammenlebens an, sondern es sind die Gesamtumstände des Zusammenlebens zu betrachten (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 2. Februar 2012 [6B_368/2011, Erw. 2.3.3]). -7-