Vernehmlassung). Demgegenüber vertritt die Rekurrentin die Auffassung, dass sie in Q._____ lediglich Wochenaufenthalterin sei und sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen weiterhin in S._____ befinde. Es bestehe kein gefestigtes, sondern einem loses Konkubinat. Folglich sei ihr steuerrechtlicher Wohnsitz in S._____ (vgl. Einsprache; Rekurs; Replik). Vorliegend ist also strittig, wo sich der steuerrechtliche Wohnsitz der Rekurrentin ab dem 1. Januar 2022 befunden hat bzw. wo sie ab dem Steuerjahr 2022 unbeschränkt steuerpflichtig ist.