2. Die Steuerkommission Q._____ hat festgestellt, dass die Rekurrentin ab dem 1. Januar 2022 kraft persönlicher Zugehörigkeit in Q._____ unbeschränkt steuerpflichtig sei. Die Rekurrentin führe mit ihrem langjährigen Partner, mit welchem sie in Q._____ gemeinsamen eine Wohnung gemietet habe, ein gefestigtes Konkubinat. Mit der Weiterbildung zur Fachärztin sei das berufliche Fortkommen im Mittelpunkt gestanden. Die familiäre Bande zu Eltern und Geschwistern seien grundsätzlich in den Hintergrund getreten (vgl. Feststellungsverfügung; Einspracheentscheid; Vernehmlassung).