"Der Einsprache-Entscheid vom 27.04.2023 der Steuerkommission Q._____ betreffend der unbeschränkten Steuerpflicht in der Gemeinde Q._____, ab Steuerperiode 2022 sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführerin nicht im Kanton Aargau bzw. der Gemeinde Q._____, sondern weiterhin in der Gemeinde R._____ befindet." Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 6. Das Gemeindesteueramt Q._____ und das Kantonale Steueramt (KStA) beantragen die Abweisung des Rekurses. 7. A._____ reichte eine Replik ein. -3-