7.2. Dies ist vorliegend der Fall. Der Rekurrent hätte ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, die entsprechenden Unterlagen bereits im Einspracheverfahren von der B._____ GmbH herauszuverlangen und einzureichen. Stattdessen brachte er mit Schreiben vom 27. Januar 2023 vor, er habe keinen Kontakt mehr mit der B._____ GmbH. Somit hat er das Rekursverfahren durch die verspätete Eingabe der massgebenden Unterlagen selbst verursacht. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, dem Rekurrenten die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Aus dem gleichen Grund ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -9-