7. 7.1. Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten des Rekursverfahrens grundsätzlich auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG). Jedoch können die Partei- und Gerichtskosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens aufgeteilt werden, wenn die obsiegende steuerpflichtige Person das Rekursverfahren in der Vorinstanz verursacht hat (§ 189 Abs. 3 StG).