7.1.) enthalten. Damit können die CHF 32'700.00 nicht (ein weiteres Mal) als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erfasst werden. 6.7. Der Rekurrent hat die Buchhaltungsunterlagen der B._____ GmbH, welche die Korrektheit seiner Angaben bestätigen, erst im Rekursverfahren eingereicht. Jedoch greift der dem Rekurrenten im Einspracheverfahren angedrohte Beweismittelausschluss nur bei Ermessensveranlagungen (vgl. oben Erw. 6.3.). Deshalb kommt er vorliegend nicht zum Tragen und die im Rekursverfahren eingereichten Unterlagen können vollumfänglich berücksichtigt werden.