Im Übrigen sei der Rekurrent mit Schreiben vom 24. Januar 2023 auf den Beweismittelausschluss im Rekurs- und Beschwerdeverfahren für den Fall der Nichteinreichung der Belege hingewiesen worden. 4.5. In der Replik liess der Rekurrent an seiner bisherigen Argumentation festhalten und verwies erneut auf die im Rekurs eingereichten Unterlagen, die im Einspracheverfahren noch nicht vorgelegen hätten.