4.4. In der Vernehmlassung vom 30. Juni 2023 machte das Gemeindesteueramt Q._____ geltend, die hier in Frage stehende Zahlung von CHF 32'700.00 sei in der vom Rekurrenten eingereichten Buchhaltung als Einnahme ausgewiesen worden. Aus diesem Grund sei der Betrag zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit hinzugerechnet worden, zu- -5- mal der Rekurrent seinen Einwand, es handle sich dabei um bereits via Lohnausweis deklariertes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, nicht habe belegen können.