4.3. Im Rekurs liess der Rekurrent erneut vorbringen, die per 8. Oktober 2020 auf seinem Bankkonto eingegangene Zahlung von CHF 32'700.00 sei eine Lohnausgleichszahlung der B._____ GmbH gewesen. Dieser Betrag sei in dem von der B._____ GmbH ausgestellten Lohnausweis mit einer Nettolohnsumme von CHF 54'783.00 bereits enthalten gewesen, was sich aus den im Rekurs eingereichten Unterlagen ergebe. Es handle sich bei den CHF 32'700.00 nicht um Einkommen aus selbständiger Tätigkeit. Das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von CHF 33'377.00 gemäss Einspracheentscheid und nachfolgender Steuerveranlagung vom 25. April 2023 sei deshalb um CHF 32'700.00 auf CHF 677.00 zu senken.