4.2. Im Einspracheentscheid führte die Steuerkommission Q._____ aus, der Rekurrent habe keine Belege eingereicht für seine Behauptung, der Betrag von CHF 32'700.00 sei in der per Lohnausweis 2020 ausgewiesenen Lohnsumme enthalten. Erkundigungen bei der für die B._____ GmbH zuständigen Revisorin der Sektion juristische Personen des Kantonalen Steueramtes hätten ebensowenig Aufschluss darüber gegeben, ob der Betrag von CHF 32'700.00 tatsächlich in der gemäss Lohnausweis deklarierten Lohnsumme enthalten gewesen sei.