In der Steuererklärung 2020 deklarierte der Rekurrent ein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit von CHF 54'783.00 sowie Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit von CHF 244.00. 3.2. In der Veranlagung erhöhte die Steuerkommission Q._____ den Reingewinn aus Einzelunternehmung von CHF 244.00 um CHF 32'700.00 auf CHF 32'944.00. Diesem Betrag rechnete sie weiter Mietaufwände von CHF 1'037.00 sowie CHF 250.00 hinzu, die sie als nicht geschäftsmässig begründet bewertete. Damit gelangte sie zu Einkünften aus selbständiger Haupterwerbstätigkeit von CHF 34'231.00 und zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 100'670.00.