2. Der Einspracheentscheid vom 9. März 2023 betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2020. Die direkte Bundessteuer ist nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides. Soweit sich der Rekurs auf die direkte Bundessteuer bezieht (Rechtsbegehren 2), kann darauf nicht eingetreten werden. 3. 3.1. Der Rekurrent war in der Steuerperiode 2020 von Januar bis September bei der B._____ GmbH unselbständig und in den Folgemonaten mit der C._____ selbständig erwerbstätig. Bis Januar 2020 hielt der Rekurrent zwei Stammanteile zu je CHF 1'000.00 der B._____ GmbH (vgl. Internet-Auszug aus dem Handelsregister vom 31. Januar 2024).