3.10. 3.10.1. Die Einwände der Rekurrenten vermögen somit nichts daran zu ändern, dass der Steuerwert von deren Wohnmobil CHF 49'050.00 bzw. CHF 45'550.00 beträgt. Der Rekurs ist demnach abzuweisen. 3.10.2. Auf die Androhung einer reformatio in peius (Schlechterstellung gegenüber dem Einspracheentscheid) wird infolge Geringfügigkeit verzichtet. 4. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -9- Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen