3.9.2. Gemäss § 41 Abs. 1 lit. a StG sind die Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie nicht abziehbar. Damit sind die Lebenshaltungskosten gemeint, das heisst diejenigen Aufwendungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einkommenserzielung stehen bzw. nicht aufgrund ausdrücklicher Regelung steuerlich absetzbar sind. Zu den Lebenshaltungskosten zählen die Unterhalts- und Betriebskosten für Motorfahrzeuge, Flugzeuge, Jachten usw. (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 41 StG N 3 und 5). Die Rekurrenten können deshalb für ihr Wohnmobil keine Unterhaltskosten abziehen.