3.7. 3.7.1. Die Rekurrenten führen in ihrer Replik vom 18. August 2023 aus, dass sie ihre Ferien in T._____ nach zwei Tagen hätten abbrechen müssen, da ihr Wohnmobil vor Ort nicht habe repariert werden können. 3.7.2. Das war für die Rekurrenten nachvollziehbar ein unangenehmes Erlebnis. Da sich dieser Vorfall jedoch im Jahr 2023 ereignete, bleibt er ohne Einfluss auf den Verkehrswert des Wohnmobils in der Steuerperiode 2021. 3.8. 3.8.1. Die Rekurrenten machen geltend, dass der im Jahr 2019 vereinbarte Steuerwert des Wohnmobils von CHF 30'000.00 nie für die Folgeperioden bewilligt worden sei.