3.6. Den Rekurrenten ist zuzustimmen, dass die unterschiedlichen Auffassungen betreffend Steuerwert des Wohnmobils (Vorinstanz: CHF 30'000.00; Rekurrenten: CHF 24'000.00; Differenz: CHF 6'000.00) einer Vermögenssteuer von lediglich rund CHF 10.00 entsprechen. Ungeachtet des Streitwerts und der Frage, ob die Arbeit des Spezialverwaltungsgerichts und das Porto der Rekurrenten "ein Verlustgeschäft" seien, hat sich das Spezialverwaltungsgericht jedoch aufgrund des von den Rekurrenten ergriffenen Rechtsmittels mit der vorliegenden Streitsache zu befassen.