Die der Festsetzung eines Verkehrswerts dienende Vergleichspreismethode beruht aber auf tatsächlich erfolgten Käufen und bezahlten Preisen (VGE vom 15. April 1998 [BE.95.00287]). Es kommt hinzu, dass die Vergleichspreismethode immer das Vorliegen einer genügenden Anzahl von Vergleichspreisen für Objekte ähnlicher Beschaffenheit voraussetzt (vgl. VGE vom 21. Dezember 2005 [WBE.2005.51]). An dieser Voraussetzung fehlt es ebenfalls, da sich die Suche der Vorinstanz lediglich auf vier inserierte C._____ Wohnmobile stützt, wovon drei ein anderes Modell als jenes der Rekurrenten ([...]) betreffen.