3.3. 3.3.1. Unter dem Verkehrswert ist im Steuerrecht grundsätzlich derjenige Wert zu verstehen, der einem Vermögensgegenstand bei der Veräusserung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zukommt. Der Verkehrswert kann auch als eine Art Oberbegriff für Wert und Preis verstanden werden. Da die beiden -5- Bewertungsansätze Wert und Preis im Einzelfall stark voneinander abweichen können, muss entschieden werden, ob der Verkehrswert durch den Wert oder den Preis bestimmt werden soll. Dabei geniesst der Bewertungsansatz des Preises grundsätzlich Priorität (VGE vom 28. Juli 2011 [WBE.2010.227]).