3.2.2. Die Kostenschätzung der E._____ geht im ersten Jahr (2013) von einer Abschreibung von 30 % aus. Dies entspricht dem Steuerwert von 70 % gemäss Tabelle der Wegleitung (E. 3.1.2.). Da Wohnmobile im Vergleich zu Autos wertstabil sind (E. 3.1.2.), erweist sich eine Abschreibung von 30 % im ersten Jahr als zu hoch. Deshalb kann nicht auf die Kostenschätzung der E._____ abgestellt werden. Hinzu kommt, dass zwischen den Rekurrenten und der E._____ aufgrund der Kostenschätzung ein Auftragsverhältnis bestand. Die Gefahr einer Gefälligkeitsbewertung ist daher nicht von der Hand zu weisen.