4.6. Der Rekurs ist somit in diesem Punkt abzuweisen. 5. In teilweiser Gutheissung des Rekurses ist das satzbestimmende Einkommen von CHF 55'040.00 um CHF 1'053.00 (E. 3.5.2.) auf CHF 53'987.00 herabzusetzen. Die Vornahme einer neuen Steuerausscheidung ist Sache der Vorinstanz. 6. 6.1. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Rekurrent zu gut 10 %. Er hat daher 90 % der Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (ยง 189 Abs. 2 StG).