4.4.3. Für den Zeitraum vom 20. November bis 31. Dezember 2021 ist zwar eine Zahlung des Rekurrenten an C._____ von EUR 1'000.00 nachgewiesen (E. 2.2.2.). Dabei handelt es sich rechtlich allerdings nicht um eine Unterstützung der Kindsmutter, sondern um einen Kinderunterhaltsbeitrag (E. 3.3.5.). Da dafür ein Abzug nach § 40 lit. c StG gewährt wird, schliesst dies gemäss § 42 Abs. 1 lit. b Satz 2 StG einen Unterstützungsabzug aus. -9- 4.5. Soweit der Rekurrent geltend macht, dass ihm der Unterstützungsabzug in den Vorjahren gewährt worden sei, kann auf die Begründung unter E. 3.4.2. verwiesen werden.