Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 20. November 2021 ist aufgrund des Zusammenlebens sowie des Alters von B._____ davon auszugehen, dass der Rekurrent C._____ finanziell unterstützte, weil diese den Haushalt führte und den gemeinsamen Sohn betreute. Es fehlt daher am Erfordernis der Unentgeltlichkeit.