4.2.2. Für die direkte Bundessteuer enthält Art. 35 Abs. 1 lit. b DBG eine inhaltlich grösstenteils übereinstimmende Regelung, so dass Lehre und Rechtsprechung dazu bei der Anwendung von § 42 Abs. 1 lit. b StG ebenfalls herangezogen werden können. 4.3. 4.3.1. Bei der Unterstützungsbedürftigkeit, der Erwerbsunfähigkeit oder beschränkten Erwerbsfähigkeit sowie der tatsächlich erbrachten Unterstützungsleistung handelt es sich um steuermindernde Tatsachen, für welche die Beweislast dem Rekurrenten obliegt (Bundesgerichtsurteil vom 4. Dezember 2018 [2C_974/2018] E. 5.1.).