3.5.2. Das Spezialverwaltungsgericht ist bei seinem Entscheid nicht an die Anträge der Parteien gebunden (§ 197 Abs. 2 StG). Die vom Rekurrenten geleisteten Unterhaltsbeiträge von EUR 1'000.00 (CHF 1'052.80) sind daher zum Abzug zuzulassen, zumal die entsprechenden Voraussetzungen von § 40 lit. c StG erfüllt sind. 4. 4.1. Der Rekurrent beantragt sodann einen Unterstützungsabzug für C._____.