3.4.2. Nach ständiger Rechtsprechung kommt einer Veranlagung bei periodischen Steuern nur für die betreffende Periode Rechtskraft zu; die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse können daher in einer späteren Periode abweichend beurteilt werden (Bundesgerichtsurteil vom 20. April 2023 [9C_613/2022] E. 5.3.2.). So kann aus dem Umstand, dass der Kinderabzug in vorangegangenen Perioden durch die Steuerkommission Q._____ gewährt wurde, keine Bindungswirkung für nachfolgende Perioden abgeleitet werden. 3.5. 3.5.1. Der Rekurs erweist sich demnach in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. -7-