35 Abs. 1 lit. a DBG). 3.3.7. Der Rekurrent hat demnach keinen Anspruch auf den Kinderabzug, da er für seinen minderjährigen Sohn bereits Unterhaltsbeiträge gemäss § 40 lit. c StG abziehen kann. 3.4. 3.4.1. Der Rekurrent bringt vor, dass ihm der Kinderabzug in den Vorjahren gewährt worden sei.