285 Abs. 2 ZGB). Mit dem Betreuungsunterhalt soll die Differenz zwischen dem eigenen Einkommen und den anfallenden Lebenshaltungskosten abgegolten werden, die einem Elternteil dadurch entstehen, dass er aufgrund einer persönlichen Betreuung des Kindes davon abgehalten wird, durch Arbeitserwerb für seinen Lebensunterhalt aufzukommen (Bundesgerichtsurteil vom 2. September 2022 [5A_447/2022] E. 2.3.2. mit Hinweis auf BGE 144 III 481 E. 4.3). Schliesslich ist ein Betrag von EUR 1'000.00 für den Zeitraum vom 20. November -6-