3.3.5. Der Rekurrent war im Jahr 2021 gegenüber seinem minderjährigen Sohn gemäss Art. 276 ZGB unterhaltspflichtig. Mit der nachgewiesenen Zahlung vom 3. Dezember 2021 (E. 2.2.2.) leistete er daher einen Unterhaltsbeitrag an die Kindsmutter für den (auch) unter deren elterlichen Sorge stehenden gemeinsamen Sohn im Sinne von § 40 lit. c StG. Fraglich ist einzig, ob die gesamte Zahlung von EUR 1'000.00 (CHF 1'052.80) Kinderunterhalt darstellt. Der Rekurrent lässt zwar sinngemäss ausführen, dass er damit auch einen Beitrag an den Unterhalt von C._____ geleistet habe. Allerdings steht C.___