Unterhaltsbeiträge für Kinder haben ihre zivilrechtliche Grundlage in der Unterhaltspflicht der Eltern (Art. 276 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB]) und können gegebenenfalls durch Unterhaltsverträge, die je nachdem durch die Kindesschutzbehörde oder das Gericht zu genehmigen sind (Art. 287 ZGB), oder durch das Gericht festgelegt werden (Art. 279 ZGB). Zum Unterhalt eines Kindes im Sinne von Art. 276 ZGB gehört alles, was das Kind für sein Leben und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung benötigt. Dazu zählt insbesondere auch die Ausbildung (Bundesgerichtsurteil vom 27. Dezember 2022 [2C_160/2022] E. 2.1.).