3.2. Für jedes Kind unter elterlicher Sorge bis zum vollendeten 14. Altersjahr werden für die Steuerberechnung vom Reineinkommen CHF 7'100.00 abgezogen (§ 42 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Anpassung des Steuergesetzes an die Teuerung vom 6. November 2019, Progressionsverordnung 2020). 3.3. 3.3.1. Wer für das gleiche Kind bereits einen Abzug nach § 40 lit. c vornehmen kann, hat keinen Anspruch auf den Kinderabzug (§ 42 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 StG). 3.3.2. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob der Rekurrent einen Abzug nach § 40 lit. c StG vornehmen kann.