Zudem ist von einem geringen Aufwand auszugehen, da sich in den Rekursverfahren 3-RV.2022.155 und 3-RV.2022.156 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2009 und gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellten. Es rechtfertigt sich daher, die Parteientschädigung in analoger Anwendung von § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Abs. 2 AnwT sowie § 8b Abs. 2 AnwT und § 8c Abs. 1 AnwT auf CHF 1'000.00 (inkl. MWSt und Auslagen) festzusetzen. - 12 - Das Gericht erkennt: 1. Der Einspracheentscheid vom 5. April 2023 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Einspracheverfahren an die Steuerkommission P._____ zurückgewiesen.