9.2. Zudem ist dem Rekurrenten für die Vertretung im Rekursverfahren eine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). Bei der Vertretung durch Steuerberater stellt der staatlich Anwaltstarif (AnwT) vom 10. November 1987 die obere Grenze des Parteikostenersatzes dar. Vorliegend beträgt der Streitwert rund CHF 12'000.00. Der Fall hat einen mittleren Schwierigkeitsgrad und eine mittlere Bedeutung. Zudem ist von einem geringen Aufwand auszugehen, da sich in den Rekursverfahren 3-RV.2022.155 und 3-RV.2022.156 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2009 und gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellten.