8.4. Es ist festzuhalten, dass der Einspracheentscheid vom 5. April 2023 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Steuerkommission P._____ zurückzuweisen ist. Die Steuerkommission P._____ hat eine neue Steuerausscheidung vorzunehmen. 9. 9.1. Die Rückweisung ist vorliegend einem Obsiegen gleichzusetzen. Die Kosten des Rekursverfahrens sind daher auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG). - 11 -