Dieses treuwidrige Verhalten sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu schützen. 8.2. Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als das Bundesgericht in seiner früheren Rechtsprechung die Verwirkung des Anfechtungs- bzw. Beschwerderechtes bei einem treuwidrigen Verhalten der steuerpflichtigen Person annahm (vgl. Bundesgerichtsentscheide vom 26. März 2020 [2C_655/2016], 7. Februar 2019 [2C_592/2018], 17. Juli 2017 [2C_539/ 2017]). Die steuerpflichtige Person hat als Sanktion für ihr treuwidriges Verhalten eine Doppelbesteuerung hinnehmen müssen. - 10 -