8. 8.1. Die Vorinstanz bestreitet das Vorliegen einer Doppelbesteuerung nicht. Sie macht jedoch geltend, dass sich der Rekurrent wider Treu und Glauben verhalten habe. Er habe die Steuerveranlagung der Steuerverwaltung des Kantons X._____ für das Jahr 2011, welche die Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit teilweise und die dazugehörigen Betriebsaktiven vollständig dem Kanton Aargau zuweise, in Rechtskraft erwachsen lassen. Erst im Einspracheverfahren sei die Nichtbesteuerung derselben Einkünfte und Betriebsaktiven im Kanton Aargau mit dem Verbot der virtuellen Doppelbesteuerung geltend gemacht worden. Dieses treuwidrige Verhalten sei gemäss