Ausserdem darf ein Kanton eine steuerpflichtige Person grundsätzlich nicht deshalb stärker belasten, weil sie nicht in vollem Umfang seiner Steuerhoheit untersteht, sondern zufolge ihrer territorialen Beziehungen auch noch in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist (Schlechterstellungsverbot; BGE 130 I 409). -9- 7.2. Im Veranlagungs- und Einspracheverfahren war der Geschäftsort der EU B._____ strittig. Mit Einspracheentscheid hat die Vorinstanz U._____ als Geschäftsort der EU B._____ anerkannt. Der Geschäftsort ist im Rekursverfahren somit nicht mehr strittig. Umstritten ist noch die Steuerausscheidung.