X._____ betrage dies CHF 45'900.00. Somit seien CHF 92'075.00 durch das GStA P._____ dem Wohnort P._____ zugewiesen worden. In diesem Umfang bestehe eine virtuelle Doppelbesteuerung . Durch diese Zuteilung stimme auch die Verteilung der Gewinnungskosten nicht. Aufgrund des aus Art. 127 Abs. 3 BV fliessenden Verbotes der nicht nur effektiven, sondern auch virtuellen Doppelbesteuerung komme im interkantonalen Recht die Befreiungsmethode zur Anwendung. Der Kanton Aargau dürfe das betreffende Objekt also auch dann nicht besteuern, wenn der nach der Befreiungsmethode berechtigte Kanton X._____ das Objekt nicht besteuern würde, was vorliegend der Fall sei.