6.3. Der Rekurrent lässt replizieren, da der Geschäftsort unbestritten sei, müssten auch die Zuteilungsnormen der Steuerausscheidung unbestritten sein. Das Nebensteuerdomizil der EU B._____ bezüglich den Liegenschaften sei ebenfalls klar, da dies ein Spezialsteuerdomizil am Belegenheitsort darstelle. U._____ sei der Geschäftsort und der Belegenheitsort der Liegenschaften im Geschäftsvermögen. Daraus folge, dass in U._____ das gesamte aus der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen steuerbar sei. Gemäss Einspracheentscheid sei vom Gewinn nur der Teil an U._____ zugewiesen worden, welcher der Kanton X._____ bereits besteuert habe. Gemäss definitiver Steuerveranlagung des Kanton