Das Scheidungsurteil sei am tt.mm. 2013 letztinstanzlich behandelt worden und in Rechtskraft erwachsen. Der Kanton Aargau hätte somit ab dem 2. Halbjahr 2013 die Steuerperiode 2011 definitiv veranlagen bzw. falls nötig weitere Abklärungen treffen können. Wegen der ungebührlich langen Bearbeitungszeit im Kanton Aargau könne der Rekurrent nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Auch könne dem Rekurrenten nicht vorgeworfen werden, dass er sich wider Treu und Glauben verhalten habe. Der Kanton Aargau habe seit Jahren die Information bezüglich dem Geschäftsort in den Akten gehabt und trotzdem nicht die gebotene Steuerausscheidung vorgenommen.