Vorliegend verhalte sich der Rekurrent wider Treu und Glauben, indem er die Steuerveranlagung der Steuerverwaltung des Kantons X._____ für das Jahr 2011, welche die Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit teilweise und der dazugehörigen Betriebsaktiven vollständig steuerlich dem Kanton Aargau zuweise, in Rechtskraft habe erwachsen lassen und nun im Einspracheverfahren erstmals die Nichtbesteuerung derselben Einkünfte und Betriebsaktiven im Kanton Aargau mit dem Verbot der virtuellen Doppelbesteuerung geltend mache. Dieses treuwidrige Verhalten sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu schützen.