Der Grundsatz von Treu und Glauben gebiete ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr zwischen den Steuerbehörden und den steuerpflichtigen Personen. Vorliegend verhalte sich der Rekurrent wider Treu und Glauben, indem er die Steuerveranlagung der Steuerverwaltung des Kantons X._____ für das Jahr 2011, welche die Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit teilweise und der dazugehörigen Betriebsaktiven vollständig steuerlich dem Kanton Aargau zuweise, in Rechtskraft habe erwachsen lassen und nun im Einspracheverfahren erstmals die Nichtbesteuerung derselben Einkünfte und Betriebsaktiven im Kanton Aargau mit dem Verbot der virtuellen Doppelbesteuerung geltend mache.