5.2. In ihrem Einspracheentscheid hat die Vorinstanz anerkannt, dass sich der Geschäftsort der EU B._____ in U._____ befindet. Weiter wurde ausgeführt, dass der Kanton X._____ mit Veranlagungsverfügung vom 19. Januar 2017 sämtliche Geschäftsaktiven in den Kanton Aargau und lediglich einen anteiligen Geschäftserfolg von CHF 45'900.00 im Kanton X._____ besteuert habe. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebiete ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr zwischen den Steuerbehörden und den steuerpflichtigen Personen.