Der Rekurrent habe das GStA P._____ verschiedentlich auf eine Doppelbesteuerung hingewiesen. So seien die definitiven Veranlagungen des Kantons X._____ mit der Steuerausscheidung dem GStA P._____ zugegangen. Generell sei das GStA P._____ mehrmals darauf aufmerksam gemacht worden, dass sich der Geschäftssitz der EU B._____ in U._____ befinde. In der Bilanz sei bei der Position Warenvorräte ersichtlich, dass sich das Warenlager in U._____ befinde. Seitens des GStA P._____ habe man auf alle Hinweise nicht reagiert.